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Die Hexenjagd

Sie brauen Zaubertränke, fliegen auf Besen umher, vergöttern ihre schwarzen Katzen und tragen spitze Hüte. So schon fast liebenswert werden Hexen in Filmen oder zu Halloween dargestellt. Doch vor einigen hundert Jahren waren die Menschen voller Furcht vor diesen Fantasiewesen. Aberglaube, Angst und Hysterie führten zu richtigen Menschenjagden, die Tausende das Leben kostete.

Sie brauen Zaubertränke, fliegen auf Besen umher, vergöttern ihre schwarzen Katzen und tragen spitze Hüte. So schon fast liebenswert werden Hexen in Filmen oder zu Halloween dargestellt. Doch vor einigen hundert Jahren waren die Menschen voller Furcht vor diesen Fantasiewesen. Aberglaube, Angst und Hysterie führten zu richtigen Menschenjagden, die Tausende das Leben kostete.

Drei Männer drangen in ihr Haus ein, packten die 46-Jährige und schleiften sie hinaus. Bevor sie überhaupt einen klaren Gedanken fassen konnte, fand sie sich auf der Anklagebank wieder. Umgeben von Männern, die sie von oben bis unten musterten und viele Fragen stellten. Einer von ihnen sah sie an und begann, langsam ein Tuch vor ihr zu entrollen. Zangen, Messer und andere Instrumente kamen zum Vorschein. „Ich werde dir helfen, Dein Gewissen zu erleichtern“, sagte er, als er sich ihr mit der Daumenschraube näherte.

Es begann schon weit vor dem Mittelalter.

Solche Prozesse waren das furchtbare Ende fast jeder Hexenverfolgung. Wann diese grausame Praktik genau begann, kann niemand mit Sicherheit sagen. Allerdings berichtete schon Gregor von Tours (540 – 594 n. Chr.) von Todesurteilen, die an Hexen vollstreckt worden waren.

Im Jahr 1090 gab es im Dorf Vötting in Bayern ein Volksjustizverfahren, bei dem drei Frauen wegen Wetter- und Krankheitszauber angeklagt waren. Sie wurden erst der Wasserprobe unterzogen, indem man sie in die Isar warf. Anschließend peitschte man sie aus und schließlich verbrannten sie auf dem Scheiterhaufen. Eine der Frauen soll zu dem Zeitpunkt schwanger gewesen sein. Dieser grausame Mord wurde damals vom Papst und den Bischöfen noch verurteilt. Das geht aus einem Brief an Harald Blauzahn (dem König von Dänemark) hervor, den Gregor VII ihm wegen ähnlicher Vorfälle geschrieben hatte. Er erwähnt darin, dass man sich den Zorn Gottes herbeirufe, wenn man unschuldige Frauen ins Verderben bringe.

Gegen Ende des 13. Jahrhunderts war der Glaube an durch die Luft fliegenden Wesen, die sich zu Hexensabbaten trafen und Schadenszauber über die Menschen legten, schon sehr weit verbreitet. 

"Frauen sind eine Waffe des Teufels"

Der Franziskanerpater Alvaro Pelayo schrieb in seinem Buch „De planctu ecclesiae“ von 1474, dass Frauen eine Waffe des Teufels wären, die bei Männern Impotenz verursachten, Kinder im Bett erstickten und Ehebruch begingen. Außerdem würden sie mithilfe von Kräutern Unfruchtbarkeit herbeiführen. Diese und ähnliche Aussagen führten zu einem äußerst frauenfeindlichen Weltbild.

Schon fast besessen von Hexen war der elsässische Dominikanerprior Heinrich Kramer (1430 – 1505). Henricus Institoris, so sein lateinischer Name, war überzeugt davon, das Hexen mit dem Teufel zusammenarbeiteten, Unzucht begingen und sich durch die Luft fliegend zum gemeinsamen Hexensabbat trafen. Wo immer er hinkam, versuchte er, sie dingfest zu machen. In seiner Weltanschauung gab es nur Gut und Böse, die in ständigem Kampf gegeneinander waren. Hexen waren seiner Ansicht nach eine Bedrohung der göttlichen Ordnung und mussten verfolgt und ausgelöscht werden. 

Die Hexenbulle schürte den Hass

Im Dezember 1484 wandte er sich an Papst Innozenz VIII und legte ihm ein selbst geschriebenes Dokument vor. Darin führt er aus, dass die Hexensekte extrem gefährlich sei und deswegen eine dringende Notwendigkeit bestehe, diese auszurotten. Sein Text wurde in die „Sumis desiderantes affectibus“ (= In unserem sehnlichstem Wunsche) übernommen. Besser bekannt ist das Schriftstück als Hexenbulle. Am 5. Dezember 1484 unterzeichnet es der Papst. Mit der Übernahme von Kramers Schriftstück bestätigte das kirchliche Oberhaupt indirekt, dass Hexen existieren – was im Widerspruch zur damaligen kirchlichen Lehrmeinung (Canon episcopi) stand. Die Bulle weist explizit „auf die Notwendigkeit einer Bekämpfung von Zauberei als schweres Verbrechen“ hin.

Damit erhielt Kramer von höchster Stelle die Bestätigung, mit seiner Hexenjagd fortzufahren. Die Bulle verlieh ihm die Vollmacht zur Zurechtweisung, Inhaftierung und Bestrafung verdächtiger Personen – jedoch nicht zur Hexenverbrennung.

Widerstand gegen den Inquisitor

Seine Prozessmethoden, durch Brutalität und Folter ein Geständnis zu erzwingen, trafen auch auf Gegner. Sowohl der Bischof Georg Golser als auch Erzherzog Siegmund von Innsbruck wollten mit diesen Methoden nichts zu tun haben und warfen den Kirchenvertreter im Oktober 1485 aus dem Land. 

Das befeuerte aber Kramer nur noch mehr. Er beschloss, ein eigenes Werk zur Hexenlehre zu verfassen: den Hexenhammer. (Malleus maleficarum). Geschickt stellte er die Hexenbulle als Legitimation vom Papst höchstpersönlich voran. Außerdem fügte er noch ein Gutachten der theologischen Universität zu Köln vom 19. Mai 1487 bei. Dies sollte den Eindruck erwecken, die theologische Fakultät stünde voll und ganz hinter seinem Werk. Bei flüchtigem Lesen ging sein Plan auch auf. Betrachtete man sich das „Gutachten“ aber genauer, dann entpuppt es sich lediglich um eine persönliche Stellungnahme des Dekans Lambertus de Monte, der sich noch drei weitere Kölner Theologieprofessoren anschlossen.

Neben Kramer war auch noch ein zweiter Inquisor in Deutschland tätig: Jacob Sprenger (1435 – 1495). Sprenger war ein einflussreicher Kölner Theologieprofessor und Prior des dortigen Dominikanerklosters. Es wird behauptet, er habe den Hexenhammer mitverfasst. Mit absoluter Sicherheit lässt es sich nicht sagen, da in den ersten beiden Ausgaben keine Verfasserangabe vorhanden war. Erst ab 1519 werden die beiden Autoren angeführt. Bis zum Jahr 1520 wurden 10.000 Exemplare des Hexenhammers aufgelegt, damit war es das wichtigste Buch für Hexenverfolgung.

Was steht drin?

Es bestand aus drei Teilen, war in Latein verfasst und war ab 1486 geschrieben worden. Veröffentlicht wurde es 1490 im deutschen Speyer. Konkret wurde darin folgendes erläutert:

  1. Teil (bestehend aus 17 Kapiteln): Existieren Hexen? Ist es rechtens, sie zu verfolgen?
  2. Teil (bestehend aus zwei Fragen): Wie sind die Praktiken und Kräfte der Hexen? Stehen sie in Verbindung zum Teufel?
  3. Teil: Wie sollen Hexenprozesse durchgeführt werden? Hier wird besonders die Wichtigkeit der Anwendung von Folter betont.

Kramer und Sprenger waren als Inquisitoren für die Bistümer Mainz, Köln, Trier und Salzburg zuständig. Sie durften weder mittels Gewalt noch in anderer Form an der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert werden. Hilfe bekamen sie von wandernden Inquisitoren, Priestern, Kaplänen und Hilfskaplänen.

Die Bevölkerung half mit

Die Suche nach Hexen wurde ihnen von vielen Leuten erleichtert, die Andere denunziert haben. Dem Volksglauben nach erkannte man eine Hexe an diesen Merkmalen:

  • Zu wenig oder zu oft in der Kirche
  • Sicheres Auftreten
  • Wenn man vor einem Gewitter auf einem Feld gesehen wurde.
  •  Suche nach Kräutern
  •  Wenn man eine verurteilte Hexe in der Familie hatte.
  • Hexenhaftes Aussehen
  • Hohes Alter
  • Geringes Körpergewicht (daher glaubte man, Hexen könnten nicht untergehen)
  • Hexenmale – unempfindliche Körperteile als Zeichen der Teufelsverbundenheit (Stigma diabolicum)

Auch wenn die Hexenhysterie um sich griff, es gab doch vereinzelte Kritiker. Das war eine gefährliche Sache, immerhin wurden auch Hexer angeklagt. Dennoch hat der Humanist Erasmus von Rotterdam (1466 – 1536) Kramer und sein schreckliches Benehmen offen verspottet. Von anderen wird der Hexenjäger auch als „blutgieriger Mönch“ und „grausamer Heuchler“ bezeichnet. 

Das gefiel dem Kirchenoberhaupt nicht. Papst Innozent VIII erklärte den Widerstand, auf den die Inquisitoren bei der Ausführung ihrer Pflicht stießen, für unberechtigt. Der Papst beauftragte den Bischof von Straßburg, dem mit der Verhängung kirchlicher Zensuren entgegenzuwirken.

Der Inquisitor stirbt -Das Ende der Verfolgung?

Schon kurz nach Veröffentlichung zeigte der Hexenhammer Wirkung. Im Jahr 1491 rühmt sich Kramer damit, mehr als 200 Hexen zur Strecke gebracht zu haben. Die Verfolgungen in Süddeutschland und der Schweiz steigen nach der ersten Veröffentlichung des Hexenhammers stark an. Auch in Südtirol, den Dolomiten und der Lombardei gibt es Verfolgungen. Erst nach dem Tod Kramers 1505 läutet die Kurie* in Rom einen politischen Umschwung ein.  Allerdings hatten da schon mehrere Tausend Menschen auf dem Scheiterhaufen den Tod gefunden. 

Die Kirche lenkte ein, und aufgrund der Reformation wurden 1520 Neudrucke des Hexenhammers für zwei Generationen ausgesetzt. Außerdem wurden Gesetze erlassen, die eine Anklage wegen Hexerei erschwerten. Und in Spanien, später auch in Portugal und Italien wurde die Inquisition sogar unter Strafe gestellt. Das Ende der Verfolgungen? Nein. Die Sache sah in Deutschland und Österreich nämlich anders aus: Hier wurde für mehr als hundert Jahre Jagd auf vermeintliche Hexen gemacht. Der Hexenhammer wurde bis 1669 insgesamt 29 Mal neu aufgelegt. Ein Bestseller.

Allerdings nicht der Einzige. Das Werk des Juristen Ullrich Molitor, das 1489 im Auftrag von Erzherzog Sigismund von Tirol herausgegeben wurde, schlägt in die gleiche Kerbe wie der Hexenhammer. Ironischerweise war es genau dieser Herrscher gewesen, der Kramer einige Jahre zuvor aus dem Land gejagt hatte. Im „Tractatus de laniis et phitonicis mutieribus, Teutonice unholden vel hexen“ schreibt Molitor: „Wären die Hexen nicht vom Gottesglauben abgefallen, so hätte sie der Teufel nicht verblenden und zu eingebildeten oder tatsächlichen Untaten verführen können. Sie sind als Häretiker (Ketzer) mit dem Tode zu bestrafen“. 

Petrus Binsfeld, ein Weihbischof, forderte:

„Angeklagte sind nach der Festnahme ständig wachzuhalten, um beim Verhör keinen Zuspruch vom Teufel erhalten zu können. Außerdem müssen die Verurteilten vor dem Scheiterhaufen stranguliert werden, um nicht in den Flammen Gotteslästerung betreiben zu können.“

1532 wurde eine neue Kriminalordnung von Kaiser Karl V erlassen. Durch die „Peinliche Halsgerichtsordnung“ übernahmen nun die Juristen den Platz der geistlichen Inquistatoren. („Peinlich“ ist ein veralteter Ausdruck für Strafe). Damals nahm man es mit der Trennung von Kirche und Staat nicht so genau. Die „Constitutio Criminalis Carolina“ beschreibt in Artikel 44 vier Indizien, bei denen ein Strafverfahren (und dadurch Folter) eingeleitet werden kann.

  • Wenn sich jemand anbietet, einen anderen die Zauberei zu lehren
  • Wenn man einem anderen einen Schadenszauber angedroht hat und demjenigen dieser Schaden tatsächlich widerfährt
  • Wenn man mit einer zauberischen Person enge Gemeinschaft hat
  • Wenn man mit zauberischen Gegenständen, Gebärden und Worten umgeht und allgemein im Ruf der Zauberei steht. 

Der Großteil der Hexenprozesse begann mit der Anschuldigung der Zauberei (der letzte Punkt). Nach der Folterung, bei der die Beschuldigten alles zugaben, um den Schmerzen zu entkommen, kam es in 98 Prozent zu einem Todesurteil.

Vor dem Urteil mussten die Angeklagten meist schreckliche Folter ertragen

Ein früherer Befürworter wurde zum Kritiker

Einer der wichtigsten Kritiker der Hexenjagd war Friedrich Spee. Er gehörte dem Jesuitenorden an und unterrichtete Philosophie an den Universitäten Paderborn, Köln und Trier. Anfangs glaubt er noch an die Existenz der Hexen, aber seiner Erfahrungen als Beichtvater machen ihn zum Gegner. Er richtet sich mit seinem Buch Cautio Criminalis (Rechtliche Bedenken wegen der Hexenprozesse) direkt an beteiligte Personen bei Hexenprozessen. Er setzte sich für wirksame Strafverteidigung ein und fordert den Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) bei den Prozessen.

Der Höchststand der Hexenverfolgung war in Österreich erst später als in Westeuropa. Gegen 1680 gab es hier die meisten Anklagen. Einen traurigen Höhepunkt markiert das Wirken des als „Steirischen Hexenhammers“ bekannten Radkersburger Hexenrichters Johannes Wendtseisen. In der Zeit von 1671 – 1685 fielen ihm mindestens fünfzig Frauen zum Opfer.

Wieviele Opfer gab es?

Über die Menge der durchgeführten Prozesse lassen sich nur schwer konkrete Zahlen finden. Im Herzogtum Steiermark waren zwischen 1546 und 1746 rund 820 Personen in ein Hexenverfahren verwickelt. In Salzburg gab es in der relativ kurzen Zeitspanne von 1675 bis 1690 ganze 198 Festnahmen. In diesen fünfzehn Jahren wurden davon 138 Personen hingerichtet, darunter sogar 56 Kinder (Jungen) zwischen 9 und 16 Jahren. Bei Hexenanklagen gab es keine Altersbeschränkung, jeder konnte vor Gericht landen. 

In diese Zeit fällt auch der Druck des Predigerhandbuches „Judas der Ertz-Schelm“ (1689 in Salzburg) vom Dominikanermönch Abraham a Sancta Clara. Darin wird über Zauberer und Hexen berichtet und es enthält auch ein konkretes Beispiel für Hexenwerk. Die Angeklagten hätten mit ihrem Zauber ein Hagelunwetter verursacht. Dazu haben sie Hostien in einen Schweinetrog geworfen, diese mit „unflätigem Wasser“ (Urin) besudelt und dien dadurch entstandenen Brei zum Wettermachen benutzt. Andere Hexen hätten das Wetter mit einer Handvoll Erbsen aus einem schwarzen Gefäß (Häfn) zu ihren Gunsten geändert. 

Nach 1700 ging die Verfolgung schließlich rasch zurück. Die letzte Hexenhinrichtung in Österreich erfolgte 1750 in Salzburg. Obwohl „Zauberei“ auch unter Maria Theresia noch unter Strafe stand, wurde sie im Strafgesetz von 1783 nicht mehr erwähnt.

Die Anklageschrift eines Hexenprozesses
Dieses Dokument ist ein echtes Todesurteil eines Hexenprozesses

Wie lief der Prozess ab?

Gleich nach der Verhaftung wurden die Beschuldigten befragt. Es begann harmlos mit der Feststellung von Name, Name der Eltern, Alter, Beruf und Geburtsort. Außerdem wurde gefragt, ob der Grund für die Festnahme bekannt war. Einen Verteidiger gab es da noch nicht. Der wurde erst ab dem Tag der Urteilsverkündung gestellt. 

Um die Schuld zu beweisen, wurden Zeugen befragt und es wurde versucht, ein Schuldgeständnis zu bekommen. Das ging sehr häufig mit Folter einher. Wurde ein so erzwungenes Geständnis später widerrufen, folgte erneut Folterung, bis der Angeklagte seine Schuld endgültig gestand.

Es musste ein spezielles Folterhemd getragen werden

Bei der anfänglichen Befragung wurde dem Beschuldigten der Henker vorgestellt – inklusive der Folterwerkzeuge, die zum Einsatz kommen würden, wenn die Schuld nicht gleich gestanden wurde. Anschließend musste sich die Person ausziehen, da man annahm, der Teufel würde sich in den Falten der Kleidung verstecken, um der Hexe zu helfen. Nach dem Anziehen eines Folterhemdes wurden Fesseln an die Handgelenke angelegt. 

Bei der anschließenden Befragung waren der Richter, der Gerichtsschreiber, der Scharfrichter und fünf bis sechs tauglichen Gerichtspersonen anwesend. Wichtig bei der „peinlichen Befragung“, wie die Folter damals bezeichnet wurde, war, dass sie nicht zum Tod führen durfte. Laut Gesetz durften keine Suggestivfragen gestellt werden. Auch Aussagen, die unter Folter getätigt wurden, sollten nicht gerichtsverwertbar sein. Diese Gesetze wurden bei den Prozessen großteils nicht befolgt. Geräte wie Daumenschrauben, Folterleiter, Hexenstuhl oder der Spanische Stiefel kamen sehr häufig zum Einsatz.

Alternativen zur "klassischen" Folter

Neben der peinlichen Befragung gab es auch noch andere Mittel zur Schuldfeststellung. Durch verschiedenste Proben wollte man einen Beweis dafür finden, dass es sich um eine Hexe handelte. 

Bei der Nadelprobe wurde der Körper nach einem Teufelszeichen abgesucht. Muttermal, Narbe oder eine dunkle Hautstelle wurden mit einer Nadel punktiert. War sie nicht schmerzempfindlich (oft wurde so lange gestochen, bis die Person nicht mehr laut genug schreien konnte), war der Beweis erbracht. Auch wenn kein Blut aus der Wunde floss, hatte man es eindeutig mit einer Hexe zu tun.

Die Tränenprobe bewies die Schuld, wenn die Angeklagte bei der Folter nicht weinte – oder bei Aufforderung, dies zu tun.

Bei der Wasserprobe band man der Beschuldigten die linke Hand an den rechten Fuß und die rechte Hand an den linken Fuß. So wurde sie ins Wasser gelassen. Ging die Angeklagte nicht unter, war die Schuld bewiesen. Die Vermutung war, dass sie besonders leicht sein müsse – immerhin flogen Hexen durch die Lüfte. 

Das war auch der Grund für die Wiegeprobe: Die Zuschauer sollte das Gewicht der Angeklagten schätzen. War die Person leichter als angenommen, war sie eine Hexe. War sie schwerer, war die Waage mithilfe des Teufels manipuliert worden. Und wie allgemein bekannt war, arbeiteten Hexen mit dem Teufel zusammen.

Auch die Feuerprobe kam oft zum Einsatz: Der „Hexe“ wurde ein Stück glühendes Eisen in die Hand gegeben. Konnte sie damit ein paar Schritte gehen, wurde sie freigesprochen. 

Die Urteilsverkündung

Nach Folterungen und der Durchführung von Proben wurde schließlich das Urteil gefällt. Am „endlichen Rechtstag“ läuteten die Glocken feierlich, der Richter hielt einen Gerichtsstab und saß in der Mitte eines Halbkreises. Die Zuschauer wurden durch Schranken vom Gericht getrennt. 

Die Angeklagte wurde hereingeführt. Bei einem Todesurteil wurde vorab erst dreimal feierlich der Freimann (Henker) aufgerufen. Die Verurteilte wurde ihm dann übergeben. Der Richter zerbrach daraufhin seinen Stab und sagte „Gott sei gnädig ihrer armen Seele“. Nach der Verurteilung kam es meist gleich zur Vollstreckung. Noch unter dem Glockengeläut führte man die Verurteilte zum Richtplatz, der sich meist etwas außerhalb der Siedlung befand. 

Wenn man einen milden Richter erwischte, bekam man ein Säckchen Schwarzpulver um den Hals

Die Exekution wurde entweder durch das Schwert, den Strang oder durch den Scheiterhaufen durchgeführt. Beim Verbrennen wurde man entweder vorab geköpft, erdrosselt oder lebendig verbrannt. War der Richter gnädig, wurde der Verurteilten ein Säckchen mit Schwarzpulver um den Hals gehängt, um ihnen einen schnelleren Tod zu bringen. 

Neben der lebenden Verbrennung kam auch Vierteilen oder das Richtrad als Hinrichtungsmethode zum Einsatz. Dabei wurde die Verurteilte auf scharfkantige Klötze gebunden. Mit einem Rad, auf dem eine eiserne Schneide angebracht war, brach man die Knochen der Arme und Beine. Der so zugerichtete Körper wurde danach auf ein anderes Rad gebunden, das an einer Stange hoch aufgerichtet wurde. Dort diente die meist noch lebende Verurteilte den Vögeln als Fraß.

*Als Kurie bezeichnet man die Gesamtheit der Leitungs- und Verwaltungsorgane des Heiligen Stuhls

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